· Sektempfang
· (2 Gläser pro Person, alternativ Orangensaft)
· Auswahl an Nüssen zum Empfang
· Festliches 3-Gang Menü oder Buffet
· Korrespondierende Weine zum gewählten Menü laut Sommelier
· Bier, Erfrischungsgetränke und Mineralwasser während des Abends
· Kaffee oder Tee nach dem Essen
· Mitternachtsimbiss
· Personalisierte Park Hyatt Vienna Hochzeitstorte
· Hoteleigene Menükarten, Tischkarten, Tischplan
· Weiße Tischdecken
· Bühne
· Mikrofon und Beschallungsanlage für Ansprachen
· Hintergrundmusik während des Essens und Empfang
· Raummiete für den Grand Salon von 15.00 bis 2.00 Uhr
· (auf Anfrage und nach Verfügbarkeit auch früher bzw. länger)
· Hochzeitssuite für die Hochzeitsnacht mit Early Check-In und
- Late Check-Out Servicepauschale von Mitternacht bis 2.00 Uhr
Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) – Am Hof 2 Hotelbetriebs GmbH für VERANSTALTUNGEN im Park Hyatt Vienna.
I. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen (in der Folge „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ genannt) gelten für die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und sonstigen Veranstaltungsräumen zur Durchführung von Veranstaltungen wie Bankette, Seminare, Tagungen, Ausstellungen, Messen, Präsentationen, Programmen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Lieferungen und Leistungen (in der Folge „Leistungen“ genannt) die die Am Hof 2 Hotelbetriebs GmbH, FN 359620 d, mit dem Sitz in Wien (in der Folge das „Hotel“ genannt) gegenüber natürlichen und/oder juristischen Personen, einschließlich Konsumenten (in der Folge der „Veranstalter“ genannt) erbringt.
2. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Veranstalters erkennt das Hotel nicht an, es sei denn das Hotel hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
II. Vertragsabschluss
1. Als Veranstalter gilt, wer als Auftraggeber gegenüber dem Hotel auftritt; ist diese Person nicht gleichzeitig der tatsächliche Veranstalter, so haften der Veranstalter und die als Bevollmächtigte auftretende Person als Gesamtschuldner.
2. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Anbotes in Form der schriftlichen Annahme der Buchung des Veranstalters durch das Hotel zustande.
3. Die entgeltliche Unter- oder Weitervermietung bzw. die unentgeltliche Überlassung der Nutzung der überlassenen Räume an Dritte sowie deren Nutzung zu anderen als dem vereinbarten Zweck der Leistungen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Hotels. Im Falle der Zustimmung des Hotels ist der Veranstalter verpflichtet, die im Vertrag bzw. in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene allgemeine Pflichten etwaigen Dritten aufzuerlegen, denen er die Räume – wie auch immer - überlässt.
4. Nimmt ein Dritter die Buchung für den Veranstalter vor, haftet er dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Veranstalter als Gesamtschuldner. In diesem Fall hat er ungeachtet Punkt II.4. erster Satz das Hotel rechtzeitig darauf hinzuweisen, seine schriftliche Bevollmächtigung für den konkreten Vertragsabschluss zu übersenden bzw. zu übergeben und dem Hotel den Namen und die Anschrift des tatsächlichen Vertragspartners mitzuteilen.
5. Die Verwendung des Hotelnamens sowie des Logos allgemein und auch in Verbindung mit Treffen und/oder Veranstaltungen bedarf grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels. Erfolgt eine Verwendung ohne Zustimmung, so hat das Hotel das Recht, die Veranstaltung abzusagen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden bleibt unberührt.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
1. Das Hotel ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Veranstalter bzw. die Gäste und/oder Vertragspartner des Veranstalters, die die Räumlichkeiten des Hotels nach dem Willen des Veranstalters verwenden sollen (in der Folge „Vertragspartner des Veranstalters“ genannt), haben keinen Anspruch auf Nutzung bestimmter Räumlichkeiten des Hotels. Das Hotel kann dem Veranstalter und/oder dem Vertragspartner des Veranstalters adäquate Ersatzräumlichkeiten zur Verfügung stellen, wenn dies sachlich gerechtfertigt (zB. auch nicht grob fahrlässig verursachte Überbuchung) und dem Veranstalter bzw. dem Vertragspartner des Veranstalters nicht gänzlich unzumutbar ist. Das Hotel wird den Veranstalter bzw. den Vertragspartner des Veranstalters eine Fahrt vom Hotel zu den Ersatzräumlichkeiten sowie die Rückfahrt von den Ersatzräumlichkeiten zum Hotel unentgeltlich zur Verfügung stellen. Darüber hinaus steht dem Veranstalter bzw. dem Vertragspartner des Veranstalters kein Ersatz für Aufwendungen aus oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung der genannten Ersatzräumlichkeiten zu. Lehnt (i) der Veranstalter bzw. (ii) der Vertragspartner des Veranstalters die Unterbringung in einer Ersatzunterkunft binnen 5 Tagen nach Bekanntgabe durch das Hotel ab, so gilt im Falle von (i) oben der Vertrag mit dem Veranstalter und im Falle von (ii) oben der Vertrag mit dem Veranstalter in Bezug auf den Vertragspartner des Veranstalters als aufgelöst. Im umgekehrten Fall gelten die angebotenen Ersatzräumlichkeiten als vom Veranstalter bzw. als vom Vertragspartner des Veranstalters akzeptiert. Das Hotel ist in jedem Fall berechtigt, seine Leistungen durch Dritte zu erfüllen.
2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für die vereinbarten und sonstigen in Anspruch genommenen Leistungen, geltenden bzw. vereinbarten Preise des Hotels zuzüglich aller Steuern und öffentlicher Abgaben zu zahlen. Dies gilt auch für vom Veranstalter veranlasste Lieferungen und Leistungen Dritter, sowie für vom Hotel an Dritte erbrachte Lieferungen und Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen Hotel und Veranstalter stehen.
3. Wurde ein Tagungspauschalpreis festgelegt, versteht sich dieser pro Kalendertag und Teilnehmer an der Tagung, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4. Die vereinbarten Preise verstehen sich inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie sonstiger Steuern und Abgaben. Sollte sich der auf die vertraglichen Leistungen jeweils anzuwendende Umsatzsteuersatz oder eine sonstige Steuer- und/oder Abgabenbelastung nach Vertragsschluss erhöhen oder reduzieren, so werden die Preise entsprechend angepasst.
Werden kommunale Abgaben (Kulturförderabgabe, Kurtaxe, etc.) auf die vertraglichen Leistungen erhoben, so ist das Hotel berechtigt, die Preise um diese Abgaben zu erhöhen. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vereinbarungsgemäß drei Monate und erhöht oder vermindert sich bis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung das vom Hotel für die Leistungen allgemein berechnete Entgelt so ist das Hotel berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzuheben bzw. ist der Veranstalter berechtigt, einen im Vergleich zum bereits vereinbarten Preis verminderten Preis zu verlangen. Die Entgelte verändern sich in diesem Fall im gleichen Verhältnis wie sich der Verbraucherpreisindex 2010, verlautbart von der STATISTIK Austria, verändert. Basis der Wertsicherung ist die für den Monat des Vertragsabschlusses endgültig veröffentlichte Indexzahl (= 100).
5. Rechnungen des Hotels sind – soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind – 10 Tage nach Rechnungsstellung, ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Das Hotel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, verschuldensunabhängige Verzugszinsen bei Unternehmern in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr und bei Verbrauchern in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verlangen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen.
6. Das Hotel ist berechtigt, Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen. Nutzt der Veranstalter für die Bezahlung von Leistungen des Hotels mit Vorauszahlungspflicht (z.B. allgemeine Bestellungen mit Vorauszahlung oder garantierte Buchung) eine Kreditkarte, ohne diese körperlich vorzulegen (z.B. über Telefon, Internet o.ä.), ist der Veranstalter im Verhältnis zum Hotel nicht berechtigt, seinem Kreditkarteninstitut gegenüber diese Belastung zu widerrufen.
7. Das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gem. § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem. § 1101 ABGB an den vom Veranstalter und von den Vertragspartnern des Veranstalters eingebrachten Sachen steht dem Hotel zur Sicherung seiner Forderungen aus Beherbergungs- bzw. Veranstaltungsvertrag sowie Verpflegung und sonstigen Auslagen gegenüber dem Veranstalter sowie dem jeweiligen Vertragspartner des Veranstalters zu.
8. Das Hotel ist berechtigt, (i) bei Vertragsabschluss vom Veranstalter eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Form einer Kreditkartengarantie oder ähnlichem bis zu 100 % der geschätzten Gesamtkosten der Veranstaltung inklusive Raummieten, Speise-, Getränke- und gegebenenfalls Beherbergungskosten zu verlangen, (ii) in begründeten Fällen (z. B. Zahlungsrückstand des Veranstalters oder Erweiterung des Umfanges der Leistungen) eine Anhebung der Vorauszahlung oder eine erhöhte Sicherheitsleistung in Höhe der zu erwartenden Kosten zu verlangen und (iii) zu Beginn und während der Leistungserbringung durch das Hotel vom Veranstalter eine angemessene Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß den vorstehenden Regelungen geleistet wurde. Eine Kreditkartengarantie als Sicherheitsleistung wird vom Hotel jedoch nur akzeptiert, wenn die vom Hotel verlangte Sicherheitsleistung EUR 1.500,- nicht übersteigt. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung gemäß Punkt (i) oben bis spätestens 14 Tage (einlangend) vor Beginn der Inanspruchnahme der Leistungen des Hotels zu bezahlen bzw. zu erbringen.
1. Der Veranstalter kann gegenüber einer Forderung des Hotels nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten ist oder von einem Gericht rechtskräftig festgestellt wurde.
IV. Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels, Rücktritt des Veranstalters (Stornierung)
1. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist ein kostenfreier Rücktritt des Veranstalters vom Vertrag bzw. eine kostenfreie Nicht-Inanspruchnahme von Leistungen durch den Veranstalter nicht möglich. Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Veranstalter gewünschten nachträglichen Verringerung der vereinbarten Leistungen davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Leistungen des Hotels erhöht. Andernfalls ist das Hotel hinsichtlich der gemieteten Räumlichkeiten und sonstiger Bereitstellungskosten
- bei einem Rücktritt vom Vertrag durch den Veranstalter bis 30 Tage vor dem Termin der Leistungserbringung berechtigt, 50% des Entgeltes für die Leistungen (mit Ausnahme von Speisen- und Getränkeumsätzen und Tagungspauschalpreisen, siehe dazu unten)
- bei einem Rücktritt vom Vertrag durch den Veranstalter 29 bis 14 Tage vor dem Termin der Leistungserbringung berechtigt, 60% des Entgeltes für die Leistungen (mit Ausnahme von Speisen- und Getränkeumsätzen und Tagungspauschalpreisen, siehe dazu unten)
- bei einem Rücktritt vom Vertrag durch den Veranstalter bis 13 bis 8 Tage vor dem Termin der Leistungserbringung berechtigt, 70% des Entgeltes für die Leistungen (mit Ausnahme von Speisen- und Getränkeumsätzen und Tagungspauschalpreisen, siehe dazu unten)
- bei einem Rücktritt vom Vertrag durch den Veranstalter weniger als 8 Tage vor dem Termin der Leistungserbringung bzw. bei Nicht-Inanspruchnahme der vereinbarten Leistungen berechtigt, 80% des Entgeltes für die Leistungen (mit Ausnahme von Speisen- und Getränkeumsätzen und Tagungspauschalpreisen, siehe dazu unten)
als Reugeld im Sinne des § 909 ABGB in Rechnung zu stellen.
2. Soweit Speisen- und Getränkeumsätze vereinbart sind, werden diese bei einem Vertragsrücktritt (siehe oben) anteilig wie folgt in Rechnung gestellt:
- Tritt der Veranstalter bis 30 Tage vor dem Termin der Leistungserbringung zurück, ist das Hotel berechtigt, 50% des vereinbarten Speisen- und Getränkeumsatzes als Reugeld im Sinne des § 909 ABGB in Rechnung zu stellen.
- Tritt der Veranstalter 29 bis 14 Tage vor dem Termin der Leistungserbringung zurück, ist das Hotel berechtigt, 60% des vereinbarten Speisen- und Getränkeumsatzes als Reugeld im Sinne des § 909 ABGB in Rechnung zu stellen.
- Tritt der Veranstalter 13 bis 8 Tage vor dem Termin der Leistungserbringung zurück, ist das Hotel berechtigt, 70% des vereinbarten Speisen- und Getränkeumsatzes als Reugeld im Sinne des § 909 ABGB in Rechnung zu stellen.
- Tritt der Veranstalter weniger als 8 Tage vor dem Termin der Leistungserbringung zurück oder bei Nicht-Inanspruchnahme von Leistungen, ist das Hotel berechtigt, 80% des vereinbarten Speisen- und Getränkeumsatzes Reugeld im Sinne des § 909 ABGB in Rechnung zu stellen.
- War für das Menü oder Büffet noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü oder Büffet des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.
3. Soweit Tagungspauschalpreise vereinbart sind, werden diese bei einem Vertragsrücktritt anteilig wie folgt in Rechnung gestellt:
- Tritt der Veranstalter bis 30 Tage vor dem Termin der Leistungserbringung zurück, ist das Hotel berechtigt, 50% des vereinbarten Tagungspauschalpreises pro Teilnehmer und Kalendertag als Reugeld im Sinne des § 909 ABGB in Rechnung zu stellen.
- Tritt der Veranstalter 29 bis 14 Tage vor dem Termin der Leistungserbringung zurück, ist das Hotel berechtigt, 60% des vereinbarten Tagungspauschalpreises pro Teilnehmer und Kalendertag als Reugeld im Sinne des § 909 ABGB in Rechnung zu stellen.
- Tritt der Veranstalter 13 bis 8 Tage vor dem Termin der Leistungserbringung zurück, ist das Hotel berechtigt, 70% des vereinbarten Tagungspauschalpreises pro Teilnehmer und Kalendertag als Reugeld im Sinne des § 909 ABGB in Rechnung zu stellen.
- Tritt der Veranstalter weniger als 8 Tage vor dem Termin der Vertragserfüllung zurück oder bei Nicht-Inanspruchnahme von Leistungen, ist das Hotel berechtigt, 80% des vereinbarten Tagungspauschalpreises pro Teilnehmer und Kalendertag als Reugeld im Sinne des § 909 ABGB in Rechnung zu stellen.
4. Der Veranstalter ist in keinem Fall berechtigt, den Nachweis zu führen, dass der Schaden des Hotels aus einem Rücktritt bzw. einer Nicht-Inanspruchnahme einer Leistung nicht gegeben oder geringer ist, als die in diesem Punkt unter 1., 2. und 3. oben genannten Reugelder.
5. In Abweichung zu § 909 ABGB wird für den Fall des oben beschriebenen Rücktritts vereinbart, dass das Hotel zusätzlich zu den unter diesem Punkt unter 1., 2. und 3. oben genannten Reugeldern zur Verrechnung des Ersatzes folgender Aufwendungen berechtigt ist:
- sämtliche Drittkosten, die dem Hotel erwachsen sind und vom Hotel (in Erwartung der Realisierung des Vertragsabschlusses) übernommen wurden bzw. sämtliche Anzahlungen, die das Hotel an dritte Anbieter geleistet hat;
- und
- sämtliche Stornogebühren, die von dritten Anbietern im Hinblick auf die vertraglichen Verpflichtungen des Hotels gegenüber solchen Dritten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss eingehoben werden.
6. Der Rücktritt vom Vertrag ist dem Hotel schriftlich bekannt zu geben.
V. Rücktritt des Hotels
1. Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Veranstalters innerhalb einer bestimmten Frist vereinbart wurde, ist das Hotel in diesem Zeitraum ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2. Wird eine vereinbarte oder auf der Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangte Vorauszahlung nicht fristgemäß geleistet, so ist das Hotel berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus kann das Hotel Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend machen.
3. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus gerechtfertigtem Grund und ohne gegenüber dem Veranstalter schadenersatzpflichtig zu werden, vom Vertrag zurückzutreten. Ein gerechtfertigter Grund liegt beispielsweise vor, wenn:
- der Veranstalter und/oder der Vertragspartner des Veranstalters von den gemieteten Räumen einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten gegenüber dem Hotel oder seinen Mitarbeitern oder den im Hotel aufhältigen Gästen oder Dritten diesen den gemeinsamen Aufenthalt verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Integrität schuldig macht, wobei Versuch und begründeter Verdacht genügt;
- Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder für das Hotel unzumutbar erschweren;
- Leistungen unter irreführender oder falscher Angabe vertragswesentlicher Tatsachen, z.B. zur Person des Veranstalters oder zum Zweck der Leistungen, gebucht wurden;
- das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistungen des Hotels den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass eine solche Gefährdung dem Hotel zuzurechnen ist;
- der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist;
- ein Verstoß gegen II. 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegt;
- das Hotel nicht nur vorübergehend (dh für eine Dauer von mehr als 104 Kalendertagen) geschlossen wird.
- 4. Das Hotel hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktritts unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich in Kenntnis zu setzen. Ein Anspruch des Hotels auf Ersatz eines durch den Rücktritt
- entstandenen Schadens und der so frustrierten Aufwendungen bleibt im Falle der berechtigten Vertragsbeendigung aus Verschulden des Veranstalters unberührt.
VI. Teilnehmerzahl, Änderungen der Teilnehmerzahl und Änderungen der Veranstaltungszeit
1. Nehmen tatsächlich weniger Teilnehmer an der Veranstaltung teil, als vereinbart, kommt es vorbehaltlich nachfolgender Bestimmungen zu keiner Refundierung allenfalls ersparter Aufwendungen.
2. Eine Änderung der angemeldeten Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn bei der Bankettabteilung des Hotels schriftlich eingehen, um vom Hotel bei der Abrechnung anerkannt zu werden. Bei einer Reduktion der Teilnehmerzahl um mehr als 5% wird auch bei rechtzeitiger Meldung die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 5 % zugrunde gelegt.
3. Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % bedarf jedenfalls der schriftlichen Zustimmung des Hotels. Ein Anspruch des Veranstalters auf Zustimmung des Hotels besteht nicht. Im Falle jeder Erhöhung der Teilnehmerzahl wird bei der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.
4. Bei einer Abweichung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Räume zu tauschen, sofern die Größe der neuen Räume für die zuletzt mitgeteilte Teilnehmerzahl angemessen ist und die Räume vergleichbar ausgestattet sind.
5. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Hotel zusätzliche Kosten für die Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden an der Verschiebung der Zeiten.
6. Reservierte Räume stehen dem Veranstalter nur innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels und wird grundsätzlich nur gegen zusätzliches Entgelt gewährt..
7. Bei zeitlichen Verschiebungen über Mitternacht hinaus ist das Hotel zusätzlich zur Verrechnung eines allenfalls höheren Entgelts nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen für Zeitdauerüberschreitungen berechtigt, pro Gast und Stunde EUR 1,50 zuzüglich Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung zu stellen. Als Grundlage für die Zahl der Gäste zählt die vereinbarte Teilnehmerzahl.
8. Ausstellungen im Foyer und in der Lobby sind nicht erlaubt. Das Platzieren von Werbematerial bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.
VII. Mitbringen von Speisen und Getränken
Speisen und Getränke zu Veranstaltungen stellt ausschließlich das Hotel. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten (Korkgeld) berechnet. Für mitgebrachte Speisen und Getränke wird vom Hotel keine Haftung übernommen. Der Veranstalter trägt die volle Haftung für die gesundheitliche Unbedenklichkeit der mitgebrachten Speisen und Getränke und hält das Hotel insoweit von jeder Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos.
VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
1. Vereinbarte Raummieten gelten, außer bei anderslautender individueller Vereinbarung, ausschließlich für die Bereitstellung von Räumlichkeiten. Technische Geräte, deren Energiebedarf sowie Anschlussgebühren und Verbindungsentgelte sind darin nicht enthalten. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen.
2. Soweit das Hotel für den Veranstalter technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen und auf Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter in Zusammenhang mit diesen technischen und sonstigen Einrichtungen auf erstes schriftliches Anfordern frei. Eine Haftung des Hotels wegen nicht rechtzeitiger Beschaffung oder einer Mangelhaftigkeit der beschafften Einrichtungen ist ausgeschlossen.
3. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters oder der von ihm beauftragten Dritten unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung. Der Veranstalter hat die Betriebssicherheit der Geräte zu gewährleisten. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat.
4. Störungen oder Defekte an vom Hotel zur Verfügung gestellten Einrichtungen werden, soweit dies dem Hotel möglich ist, beseitigt. Der Veranstalter kann in diesem Zusammenhang keine Ansprüche herleiten, soweit die Bereitstellung nicht vertraglich vereinbart wurde und das Hotel kein krass grobes Verschulden trifft.
IX. Haftung
1. Der Veranstalter haftet dem Hotel gegenüber für sämtliche Schäden, die durch ihn oder durch den Vertragspartner des Veranstalters oder durch Dritte, die diesen zurechenbar sind, schuldhaft verursacht werden, unabhängig vom jeweiligen Grad des Verschuldens. Das Hotel kann vom Veranstalter zur Absicherung des Haftungsrisikos die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften etc.) verlangen. Der Veranstalter haftet dem Hotel gegenüber für die Leistung des Entgelts für allfällige zusätzliche Leistungen des Hotels an die Vertragspartner des Veranstalters oder an Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung.
2. Das Hotel haftet gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, ausgenommen Personenschäden, ausgeschlossen wird.
3. Gegenüber Unternehmern haftet das Hotel, wiederum ausgenommen Personenschäden, nur im Falle von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder sonstige
Vermögensschäden, wird, außer bei vorsätzlichem oder krass grob fahrlässigem Verhalten, ebenfalls ausgeschlossen. Die Haftungssumme des Hotels gegenüber Unternehmern ist mit dem Wert der Gegenleistung beschränkt.
4. Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleicher Weise zu Gunsten aller zur Erfüllung seiner Vertragspflichten durch das Hotel eingesetzten Unternehmen, ihrer Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen.
5. Der Veranstalter hat jeden eingetretenen Schaden und jede nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung ab Kenntnis unverzüglich dem Hotel, bei sonstigem Haftungsausschluss, anzuzeigen.
6. Sämtliche Ansprüche des Veranstalters gegen das Hotel aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Einzelvertrag verjähren unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnis von Schaden und Schädiger jedenfalls nach Ablauf von 6 Monaten ab Beginn der Leistungserbringung.
7. Kostbarkeiten, Geld oder Wertpapiere sind im Hotel kostenfrei zu deponieren, widrigenfalls die Haftung des Hotels, soweit eine solche Hinterlegung zumutbar ist, ausgeschlossen gilt. Der Ersatzanspruch erlischt, wenn der Schaden nicht sofort ab Kenntnis dem Hotel angezeigt wird. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann vom Hotel ohne Grund abgelehnt werden, insbesondere wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Veranstalter gewöhnlich in Verwahrung geben.
X. Sonstige Pflichten des Veranstalters
1. Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände besteht seitens des Hotels nicht. Der Abschluss einer erforderlichen Versicherung ist ausschließlich Sache des Veranstalters. Mitgebrachte Gegenstände, eingebrachte Transportverpackungen, Umverpackungen und alle sonstigen Verpackungsmaterialien sind nach Veranstaltungsende zu entfernen.
2. Der Einsatz externer Sicherheitsdienste bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.
3. Werden bei Veranstaltungen Rechte Dritter (Urheberrechte, etc.) berührt, so ist der Veranstalter verpflichtet, vor Durchführung der Veranstaltung entsprechende Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen und anfallende Gebühren direkt zu entrichten. Sollten dennoch Gebühren oder Schadensersatzansprüche aus den genannten Gründen gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden, so stellt der Veranstalter das Hotel in Bezug auf derartige Gebühren oder Schadensersatzansprüchen frei.
4. Fotografische Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken dürfen im Hotel nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung durchgeführt werden.
5. Sämtliche behördliche Genehmigungen hat der Veranstalter auf eigene Kosten zu beschaffen und dem Hotel spätestens eine Woche vor der Veranstaltung vorzulegen, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dem Veranstalter obliegt die Einhaltung aller relevanten (ordnungs-) rechtlichen Vorgaben.
XI. Zurückgebliebene Sachen
Zurückgebliebene Sachen des Veranstalters bzw. des Vertragspartners des Veranstalters gelten nicht als vom Hotel verwahrt bzw. vom Veranstalter und/oder vom Vertragspartner des Veranstalters eingebracht und werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Veranstalters bzw. des Vertragspartners des Veranstalters nachgesandt. Das Hotel bewahrt die Sachen 3 Monate gegen Kostenersatz oder Lagergebühr bei Drittlagerung auf. Danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben.
XII. Datenschutz
1. Das Hotel befolgt die Datenschutzrichtlinie für Gäste unter http://privacy.hyatt.com („Datenschutzrichtlinie“).
2. Der Veranstalter gewährleistet, dass hinsichtlich der sich im Hotel aufhaltenden Gäste, folgende Gesichtspunkte eingehalten werden:
a) Die Gäste werden auf die Datenschutzrichtlinie hingewiesen;
b) der Veranstalter holt die Zustimmung der Gäste zur Offenlegung ihrer persönlichen Informationen gegenüber dem Hotel zu den Zwecken ein, die in der Datenschutzrichtlinie dargelegt sind;
c) der Veranstalter versichert und gewährleistet dem Hotel, dass er
- berechtigt ist, gegenüber dem Hotel die persönlichen Informationen der Vertragspartner des Veranstalters (Gäste) offenzulegen und
- berechtigt ist, als Vertreter der Vertragspartner des Veranstalters (Gäste) zu den in diesem Abschnitt dargelegten Zwecken zu handeln.
3. Der Veranstalter ist ausdrücklich damit einverstanden und erteilt seine Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, wie insbesondere Vorname, Nachname, Anschrift, Postleitzahl, Geburtsdatum und Informationen zur Kontoverbindung manuell als auch automationsunterstützt für Zwecke der Wahrnehmung und Erfüllung sämtlicher wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem mit dem Veranstalter abgeschlossenen Vertrag durch das Hotel sowie Gesellschaften der Hyatt-Gruppe sowie zu Buchhaltungs-, Marktforschungs- und Marketingzwecken erhoben, übermittelt, verarbeitet und verwendet werden. Er ist weiters ausdrücklich damit einverstanden und erteilt seine Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten für die Wahrnehmung und Erfüllung der wechselseitigen Rechte und Pflichten automationsunterstützt den Erfüllungsgehilfen des Hotels zur Verfügung gestellt werden. Der Veranstalter ist ausdrücklich damit einverstanden, dass das Hotel ihm regelmäßig den Mail-Newsletter des Hotels auf die vom Veranstalter bekannt gegebene elektronische Postadresse übermittelt. Die Zustimmung zum Erhalt des Mail- Newsletters kann der Veranstalter jederzeit widerrufen
XIII. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Wien.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten ist das in Handelssachen zuständige Gericht in Wien.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung, die ihr nach dem (wirtschaftlichen) Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu vereinbaren. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen österreichischem formellem und materiellem Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.